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Regeln der Finnisch-Deutschen Handelsgilde in Hamburg
- NAME Der Name der Gilde lautet: Finnisch-Deutsche Handelsgilde in Hamburg.
- ZWECK Die Gilde ist eine inoffizielle, formlose Interessengemeinschaft, die die Förderung des freundschaftlichen und berufsmäßigen Kontakts zwischen den in Deutschland tätigen Vertretern des finnischen Wirtschaftslebens und den im finnisch-deutschen Wirtschaftsleben tätigen Deutschen sowie die Erweiterung des Wissens über beide Länder in den finnisch-deutschen Wirtschaftskreisen bezweckt. Die offizielle Verständigungssprache in der Gilde ist Deutsch.
- MITGLIEDER Mitglied der Gilde können Personen aus Norddeutschland werden, die im Wirtschaftsleben zwischen Finnland und Deutschland tätig sind oder sich dafür interessieren. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag beträgt € 120,– pro persönliches Mitglied und ist unverzüglich nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch Kündigung aber auch bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung.
- VERSAMMLUNGEN Innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres wird eine Jahresversammlung abgehalten. Die Versammlung wird durch persönliche Einladungen mindestens drei Wochen vor dem fraglichen Termin einberufen. Sonstige Veranstaltungen und Versammlungen erfolgen nach Situation und Bedarf. Sie sollen sowohl dem Gildenzweck als auch dem freundschaftlichen Umgang der Mitglieder dienen. Zu den Gildeveranstaltungen sind in der Regel auch Mitglieder anderer Gilden und Gäste zugelassen.
- VORSTAND, REVISOR Die Gilde wird durch den Vorstand aus in der Regel 6 Mitgliedern geleitet, die in der Jahresversammlung jeweils für ein Jahr gewählt werden. Der Vorstand soll paritätisch aus finnischen und deutschen Mitgliedern bestehen. Der jeweilige Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Jahresversammlung bestimmt ferner einen Revisor.
Hamburg, Stand Juli 2018